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    Im Zusammenhang mit den Bodenrichtwerten (§ 196 Absatz 1 Baugesetzbuch) werden städtebauliche Maßnahmegebiete (Entwicklungsbereiche und Sanierungsgebiete, die nicht im vereinfachten Verfahren durchgeführt werden) dargestellt. In ihrem Geltungsbereich werden die Bodenrichtwerte mit den Verfahrenszuständen sanierungsunbeeinflusst bzw. entwicklungsunbeeinflusst und, soweit von der Gemeinde beantragt, mit den Verfahrenszuständen sanierungsbeeinflusst bzw. entwicklungsbeeinflusst beschlossen. Die als unbeeinflusst gekennzeichneten Bodenrichtwerte beziehen sich auf die Grundstücksqualität vor Beginn der Sanierungs- bzw. Entwicklungsmaßnahmen. Sie berücksichtigen lediglich die jeweilige konjunkturelle Wertentwicklung seit Beginn der Maßnahmen. Als beeinflusst gekennzeichnete Bodenrichtwerte berücksichtigen hingegen die rechtliche und tatsächliche Neuordnung der Grundstücke nach Abschluss der Maßnahmen.

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    Bodenrichtwerte (§ 196 Absatz 1 Baugesetzbuch) sind durchschnittliche Lagewerte des Bodens für eine Mehrheit von Grundstücken innerhalb eines abgegrenzten Gebiets (Bodenrichtwertzone), die nach ihren Grundstücksmerkmalen, insbesondere nach Art und Maß der Nutzbarkeit weitgehend übereinstimmen und für die im Wesentlichen gleiche allgemeine Wertverhältnisse vorliegen. Sie sind bezogen auf den Quadratmeter Grundstücksfläche eines Grundstücks mit den zugehörigen Grundstücksmerkmalen (Bodenrichtwertgrundstück). Die Bodenrichtwerte werden turnusmäßig alle zwei Jahre von den Thüringer Gutachterausschüssen für Grundstückswerte beschlossen und im Bodenrichtwertinformationssystem Thüringen (BORIS-TH) veröffentlicht. Auf Antrag einer Gemeinde werden für einzelne städtebauliche Maßnahmegebiete (Entwicklungsbereiche und Sanierungsgebiete, die nicht im vereinfachten Verfahren durchgeführt werden) auch Bodenrichtwerte zu abweichenden Stichtagen beschlossen.